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Donnerstag, 17. März 2011
<Entwurf gnadenlos abgekupfert aus der österreichischen Verfassung>
Gesetz für ein atomreaktorfreies Bayern
- § In Bayern dürfen Atomwaffen nicht hergestellt,
gelagert,transportiert, getestet oder verwendet werden. Einrichtungen
für dieStationierung von Atomwaffen dürfen nicht geschaffen werden.
- § Anlagen, die dem Zweck der Energiegewinnung durch
Kernspaltung dienen, dürfen in Bayern nicht errichtet werden. Sofern
derartige bereits bestehen, dürfen sie nicht in Betrieb genommen werden.
- § Die Beförderung von spaltbarem Material auf bayerischem
Landesgebiet ist untersagt, sofern dem völkerrechtliche Verpflichtungen
oder Verpflichtungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland nicht
entgegenstehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der Transport für
Zwecke der ausschließlich friedlichen Nutzung, nicht jedoch für Zwecke
der Energiegewinnung durch Kernspaltung und deren Entsorgung. Darüber
hinaus sind keine Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.
- § Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß Schäden,
die in Bayern auf Grund eines nuklearen Unfalles eintreten, angemessen
ausgeglichen werden und dieser Schadenersatz möglichst auch gegenüber
ausländischen Schädigern durchgesetzt werden kann.
- § Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt der bayerischen Staatsregierung.
<Entwurf>
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